02.01.2019

UPDATE – Sozialwahlen am 12. März 2019

Alle 5 Jahre müssen die Arbeitgeber die Sozialwahlen organisieren um ihren Arbeitnehmern die Wahl der :

–    Mitglieder des Personalausschusses in ihrem Unternehmen
–    Mitglieder der Arbeitnehmerkammer
zu ermöglichen.

Die nächsten Sozialwahlen finden am Dienstag, den 12. März 2019 statt. Die Mandate der Personalvertreter in den Unternehmen, so wie auch in den jeweiligen Gremien werden bis zum Amtsbeginn der neu gewählten Personalvertreter verlängert.

Um mehr über die Sozialwahlen zu erfahren, finden Sie nachfolgend „Häufig gestellte Fragen“:

Welche Unternehmen sind betroffen?

Unabhängig vom Wirschaftssektor und der Rechtsform ist jedes Unternehmen, das mindestens 15 Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag in den letzten 12 Monaten durchgängig beschäftigt hat, zur Durchführung der Wahl eines Personalausschusses verpflichtet. Die Zeitspanne bezieht sich – um 12 Monate rückwirkend – vom Ersten des Monats, welcher dem ersten Aushang „Mitteilung der Wahl des Personalausschusses“ vorausgeht.

Beispiel: Beim Wahltermin der Sozialwahlen am 12. März 2019 berechnet sich die Zeitspanne für die Feststellung der Wahlpflicht, ausgehend vom Ersten des Monats, welcher dem Aushang „Mitteilung der Wahl des Personalaussschusses“ vorausgeht (am 11. Februar 2019), d.h.der Zeitraum vom 1. Februar 2019 rückwirkend um 12 Monate zum 1. Februar 2018.

Wie wird der Schwellenwert von 15 Arbeitnehmern berechnet?

NB : Es muss sich um eine regelmäßige Beschäftigung handeln. Es reicht beispielsweise nicht, dass das Unternehmen von heute auf morgen mehrere Beschäftigte einstellt, um zur Organisation der Sozialwahlen verpflichtet zu sein(1).

Um die Anforderung der Mindestzahl von Arbeitnehmern tatsächlich zu erfüllen, muss das Unternehmen jeden Monat während einer Zeitspanne von 12 Monaten mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt haben(2) Laut dem Leitfaden der ITM (Gewerbeaufsichsamt) müssen 15 Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt sein, ohne jedoch dieselben Personen sein zu müssen. Daher sind eventuelle Personaländerungen (turnover) akzeptiert, jedoch darf der 15. Arbeitsplatz nicht länger als ein Werktag unbesetzt gewesen sein.

Dies bedeutet, dass der Schwellenwert von 15 Arbeitnehmern einfacher zu errechnen ist, wenn der Personalaustausch im Unternehmen kontinuierlich vonstattengeht.

[1] Cour administrative, 10. Juni 2004, n° 18019 C du rôle

[2] Cour administrative, 10. Juni 2004, n° 18019 C du rôle

Welche Arbeitnehmer müssen beim Errechnen des Schwellenwertes in Betracht gezogen werden ?

1. Alle Arbeitnehmer des Unternehmens, mit Ausnahme der Auszubildenden, werden beim Errechnen der Arbeitnehmerzahl des Unternehmens gezählt.

2. In Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer werden ab einer Wochenarbeitszeit von 16 Stunden ganz gezählt.

3. Für die Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit unter 16 Stunden pro Woche liegt, wird folgende Formel verwendet: die Gesamtsumme der in den Arbeitsverträgen verankerte Arbeitsstunden wird duch die gesetzliche oder tarifvertragliche Arbeitszeit geteilt. Beispiel: 1 Teilzeitbeschäftigter mit 12 Arbeitsstunden pro Woche, wird als 12/40 = 0,3 Arbeitsnehmer gezählt. Es werden also etwas mehr als 3 Teilzeitbeschäftigte mit 12 Arbeitsstunden pro Woche benötigt, um einen Vollzeitarbeitnehmer in der Arbeitsnehmerzahl des Unternehmens zu errechnen.

4. Beschäftigte mit befristetem Arbeitsvertrag, Leiharbeitnehmer sowie Arbeitnehmer die dem Unternehmen überlassen wurden, werden bei der Berechnung der Belegschaftsstärke, entsprechend der Dauer ihrer Anwesenheit in den vorangegangenen zwölf Monaten, vor der Aufstellungfrist der Wahllisten, also dem 11. Februar 2019, anteilig berücksichtigt. Diese Rechnung ist anhand der anwesenden Arbeitsstunden zu tätigen, um so eine genauere Berechnung zu gewährleisten.

5. Beschäftigte, die bei der Übertragung eines Unternehmens, insbesondere durch Übernahmen, im Sinne des Artikel L.127-4 des Arbeitsgesetzbuches (Code du travail), übernommen werden, behalten auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber, die in den ehemaligen Unternehmen erworbenen Betriebszugehörigkeitszeiten, die für das aktive und passive Wahlrecht ausschlaggebend sind.

6. Allerdings werden die befristeten Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, die dem Unternehmen überlassen wurden, von der Berechnung der Belegschaftsstärke ausgenommen, falls sie einen abwesenden Beschäftigten oder einen Beschäftigten, dessen Arbeitsvertrag ausgesetzt wurde, ersetzen.

Welche Beschäftigten werden nicht für die Arbeitsnehmerzahl berücksichtigt ?1. Auszubildende werden bei der Berechnung der Belegschaftsstärke nicht mitgezählt. 2. Die befristeten Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer sowie Arbeitnehmer die dem Unternehmen überlassen wurden, sind von der Berechnung der Belegschaftsstärke ausgenommen, falls sie einen abwesenden Beschäftigten oder einen Beschäftigten, dessen Arbeitsvertrag ausgesetzt wurde, ersetzen. Wir verweisen auf Spezialvorschriften bezüglich der wirtschaftlichen und sozialen Einheiten.

Wie viele ordentliche Mitglieder müssen gewählt werden?

Die Zahl der Personalvertreter wird anhand der Arbeitnehmerzahl eines Unternehmens berechnet: 1 ordentliches Mitglied, bei einer Arbeitnehmerzahl zwischen 15 und 25 ; 2 ordentliche Mitglieder, bei einer Arbeitnehmerzahl zwischen 26 und 50 ; 3 ordentliche Mitglieder, bei einer Arbeitnehmerzahl zwischen 51 und 75 ; 4 ordentliche Mitglieder, bei einer Arbeitnehmerzahl zwischen 76 und 100 ; 5 ordentliche Mitglieder, bei einer Arbeitnehmerzahl zwischen 101 und 200 ; 6 ordentliche Mitglieder, bei einer Arbeitnehmerzahl zwischen 201 und 300 ; 7 ordentliche Mitglieder, bei einer Arbeitnehmerzahl zwischen 301 und 400 ; 8 ordentliche Mitglieder, bei einer Arbeitnehmerzahl zwischen 401 und 500 ; 9 ordentliche Mitglieder, bei einer Arbeitnehmerzahl zwischen 501 und 600 ;

Hier finden sie die Bestimmungen für Unternehmen mit einer höheren als der oben aufgelisteten Arbeitnehmerzahl.

Wie viele stellvertretende Mitglieder müssen gewählt werden?

Der Personalausschuss beinhaltet die gleichen Anzahl an Ersatzmitgliedern wie ordentliche Mitglieder.

Falls die Personaldelegation aus nur einem ordentlichen Mitglied besteht, darf das Ersatzmitglied vollberechtigt an den Sitzungen teilnehmen.

Wer muss die Wahlliste aufstellen ?

Der Unternehmer oder sein Vertreter erstellen für jede Wahl die alphabetische Liste der Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts erfüllen.

Die Wahllisten werden vom Unternehmer oder seinem Vertreter 3 Wochen vor dem Wahltag zur Einsicht durch die Beteiligten hinterlegt. Spätestens am gleichen Tag wird den Arbeitnehmern durch Aushang zur Kenntnis gegeben, dass sämtliche Einwendungen gegen die hinterlegten Listen innerhalb von 3 Werktagen nach dem Aushang vorgebracht werden müssen.

Eine Kopie des Aushangs wird noch am Tag der Hinterlegung über die elektronische Plattform www.myguichet.lu an die Gewerbeaufsicht übermittelt.

Wann erhalten die Unternehmen den Identifizierungscode zum elektronischen Portal der Sozialwahlen?

Die ITM lässt den jeweiligen Identifizierungscode den Unternehmen per Post durch Einschreiben mindestens 2 Monate vor den Sozialwahlen zukommen. Folglich muss die ITM jenen Identifizierungscode spätestens am 12. Januar 2019 den Unternehmen mitgeteilt haben.

Wer kann das passive Wahlrecht ausüben?

Zur Wahl kann sich jeder Arbeitnehmer aufstellen lassen, der am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und mindestens 12 Monate ohne Unterbrechung bei dem Betrieb beschäftigt ist – bezogen auf den Ersten des Monats, welcher dem Aushang  „Mitteilung des Wahltermins“ vorausgeht. Er ist Luxemburger oder EU-Bürger, oder aber Bürger eines Staates, welcher dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraums nicht angehört, jedoch eine Arbeitserlaubnis für Luxemburg besitzt.

Wer kann das aktive Wahlrecht ausüben?

Wahlberechtigte Arbeitnehmer müssen am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sein und mindestens 6 Monate nachweißlich durch einen Arbeitsvertrag oder einen Berufsausbildungsvertrag im Unternehmen beschäftigt sein.

Wann muss die Wahlmitteilung zur Information der Beschäftigten ausgehangen werden?

Einen Monat vor dem Wahltag muss der Unternehmer oder sein Stellvertreter, durch Aushang, den Arbeitnehmern das Datum und den Ort wie auch den Zeitpunkt des Wahlbeginns und des Wahlschlusses mitteilen:

Der Aushang muss folgende Angaben beinhalten :

·       Das Datum und den genauen Ort, wo die Wahlen abgehalten werden;

·       Die Uhrzeit des Wahlbeginns und des Wahlschlusses;

·       Die Zahl der zu wählenden Personalvertreter;

·       Die Möglichkeit (Ort und Zeit) für die interessierten Arbeitnehmer, welche sich über die Kandidaten informieren möchten;

·       Die Voraussetzungen für die Ausübung des passiven Wahlrechts;

·       Die Berechnung der Belegschaftsstärke bestehend aus:

–          Der Anzahl der Teilzeitbeschäftigten mit mindestens 16 Arbeitsstunden pro Woche;

–          Der Anzahl der Teilzeitbeschäftigten mit weniger als 16 Arbeitsstunden pro Woche, sowie die Gesamtsumme der in den Arbeitsverträgen verankerten Arbeitsstunden pro Woche;

–          Dem Unternehmen mit der Anzahl an Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen entsprechend ihrer Dauer und ihrer Anwesenheit in den vorangegangenen zwölf Monaten.

Gibt es weitere Vorschriften für die Organisation der Sozialwahlen in einem Unternehmen?

Ja, zwischen dem Beginn und dem Schluss des Wahlganges muss mindestens eine Stunde eingeplant werden, so dass jeder Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen kann. Der Unternehmer muss die Wahlen so organisieren, dass jeder Arbeitnehmer im Rahmen seiner bezahlten Arbeitszeit am Wahlgang teilnehmen kann.