Coronavirus (Covid – 19) : Die Regelung bzgl. der Kurzarbeit bei höherer Gewalt kann für Arbeitnehmer angewendet werden
Die clc möchte Sie daran erinnern, dass falls Ihre Tätigkeit aufgrund des Coronavirus einen Rückgang erlebt, kann die Regelung der Kurzarbeit bei höherer Gewalt für Arbeitnehmer gelten:
- die keine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit haben;
- die Sie nicht mehr in Vollzeit oder gar nicht mehr beschäftigen können:
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- weil Ihr Lieferant Sie aufgrund des Coronavirus nicht mehr mit Rohstoffen beliefern kann oder;
- weil die Kundennachfrage aufgrund des Coronavirus erheblich zurückgegangen ist oder;
- weil aufgrund von Personalmangel wegen externer Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Coronavirus die Fortsetzung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unmöglich ist oder eine oder mehrere Abteilungen Ihres Unternehmens vollständig stillstehen.
Im Falle einer Vereinbarung kann der Beschäftigungsfonds dann 80 % des normalen Gehalts (höchstens 250 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer) für maximal 1.022 Stunden pro Arbeitnehmer übernehmen.
Für die Beantragung von Kurzarbeit in Fällen von höherer Gewalt im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat das Ministerium für Wirtschaft den Unternehmen ein spezielles Formular bereitgestellt.
Der Antrag ist an folgende Adresse zu schicken:
Ministère de l’Economie
Secrétariat du Comité de Conjoncture
L-2914 Luxembourg
Da die nächste Sitzung Comité de Conjoncture auf den 23. März 2020 angesetzt wurde, sollten Sie das Formular vor dem 20. März zusenden.
Herr Gary Tunsch kann per E-Mail (gary.tunsch@mt.etat.lu) für alle Fragen zu diesem Verfahren kontaktiert werden.
