Broschüre – Besteuerung: Grenzpendler, die von zu Hause aus arbeiten

Der Zweck dieser Broschüre ist es, :

  • um die verschiedenen Steuervorschriften zusammenzufassen, die für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer gelten, die Telearbeit leisten (auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Gesundheitskrise)
  • um Arbeitgeber bei der Anwendung dieser Vorschriften anzuleiten und ihnen dabei zu helfen, die möglichen Verpflichtungen, die sich für sie ergeben, besser zu verstehen.

Dieses Dokument wurde von der UEL mit Unterstützung der Handelskammer und in Zusammenarbeit mit der ABBL, ACA, der Handelskammer, der Handwerkskammer, der clc, dem Handwerkerverband, der FEDIL und der Horesca entwickelt.

Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art und sollen nicht auf die spezifische Situation einer bestimmten Person oder Firma eingehen. Diese Informationen können und sollten nicht als Grundlage für Entscheidungen verwendet werden, ohne zuvor professionellen Rat und eine detaillierte Analyse der jeweiligen Situation einzuholen.

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COVID 19 : Les crèches et les foyers privés  lancent un cri d’alarme

REGIERUNG BESCHLIESST MINDESTLOHNERHÖHUNG – FATALES SIGNAL AN KLEINE UND MITTELSTÄNDISCHE UNTERNEHME

Fast schon beiläufig hat die Regierung am vergangenen Freitag eine Ehrhöhung des Mindestlohnes um 2,8 Prozent zum 1. Januar 2021 bekanntgegeben.

In klein- und mittelständischen Unternehmerkreisen schlug diese Nachricht ein wie eine Bombe. Die Reaktionen, die den Berufsvertretungen massenweise zugetragen wurden, reichten von Unverständnis, über Wut bis hin zur Resignation.

Zu diesem Zeitpunkt, in dieser Situation und mit Blick auf die trüben Aussichten, hatten Selbständige und Unternehmer aus dem Gaststättengewerbe, dem Handel und dem Handwerk mit Sicherheit nicht mit so einer Entscheidung gerechnet.

Die Unternehmen sind angeschlagen. Ihre Märkte sind teilweise oder komplett eingebrochen. Ihre Reserven sind aufgebraucht. Es laufen Kosten und Schulden an, die keine staatliche Unterstützung auffangen kann.

Die Entscheidung in dieser Situation eine Mindestlohnerhöhung durchzuziehen, ist eine politische Entscheidung. Gegen den wirtschaftlichen Sach- und gesunden Menschenverstand, gegen die Fähigkeit der Unternehmen Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen und im Endeffekt gegen die Arbeitnehmer, die in den betroffenen Sektoren beschäftigt sind.

Die Ankündigung in besonders betroffenen Sektoren eine Direkthilfe von 500 Euro pro Mitarbeiter zu gewähren ist ein schwacher Trost und ändert strukturell nichts an der Situation der Unternehmen. Bei einer Mindestlohnerhöhung in einem ebenfalls schwierigen Umfeld im Jahr 2011 hatte die Regierung Juncker-Asselborn sämtlichen betroffenen Unternehmen den finanziellen Ausgleich der Mehrausgaben zugesichert.

Doppelmoral zum Nachteil der Selbständigen

Die Regierung begründet ihre Entscheidung damit, dass sie niemanden „links liegen“ lassen dürfe, und dass den sozial Schwächeren ein Signal geschickt werden müsste. Welches Signal schickt die Regierung in diesem Kontext an die Selbständigen? Selbständige sind einem doppelt so hohen Armutsrisiko ausgesetzt wie Arbeitnehmer. Trotzdem verweigert die Regierung ihnen in diesen Krisenzeiten ein Ersatzgehalt, so wie es jedem Arbeitnehmer über die Kurzarbeiterregelung zusteht.

Wenn die Regierung schon nicht bereit ist, wirtschaftliche Verantwortung für diese Unternehmen zu übernehmen, muss sie doch mindestens ihrer sozialen Verantwortung gerecht werden und diesen Menschen ein Ersatzgehalt zugestehen, wie sie es bei jedem anderen Versicherten auch tut. Das darf nicht auf die lange Bank geschoben werden, sondern muss jetzt beschlossen und umgesetzt werden. Die UEL hat entsprechende Vorschläge schon im Frühjahr unterbreitet. Hier steht die Regierung in einer klaren Bringschuld.

Die Unterzeichner fordern die Regierung dazu auf, in dieser Situation von einer gesetzlichen Mindestlohnerhöhung abzusehen und endlich für Gerechtigkeit bei der sozialen Absicherung der Selbständigen zu sorgen.

 

Die « Confédération des Classes Moyennes » (CCM) vertritt die Interessen von mittelständischen Unternehmen aus Handel, Handwerk und dem Gaststättengewerbe.

 

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Luxemburger Wort : „Der OGBL will Neuprojekte für Einkaufszentren stoppen – viele Händler halten das aber für eine wenig sinnvolle Maßnahme.“

Manche Einkaufszentren sind gut besucht, andere weniger. Trotzdem werden immer noch neue aus dem Boden gestampft. Die Frage lautet: Haben sich die Einkaufstempe, die weniger gut laufen, nur beim Standort verschätzt, oder gibt es insgesamt einfach schon zu viele Einkaufsmeilen? „Der Markt ist gesättigt“, meint OGBL-Gewerkschaftssekretär David Angel.

Er sieht eine bedenkliche Entwicklung im Einzelhandel, die ihm große Sorgen bereitet..

(…)

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(geschrieben von Nadia DI PILLO)

 

Luxemburger Wort : „Diese neuen Hilfen gibt es für Unternehmen“

Die Regierung hat am Freitag neue Unterstützungsmaßnahmen für krisengeschüttelte Unternehmen vorgestellt – erstmals wird auch auf Basis von ungedeckten Kosten eine Hilfe berechnet.

Ob Hotel, Restaurant oder Eventagentur – viele Unternehmen sind durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten. Um die wirtschaftlichen Folgen für hart betroffene Unternehmen weiter abzufedern, haben der Minister für Mittelstand Lex Delles (DP), Wirtschaftsminister Franz Fayot (LSAP) und Kulturministerin Sam Tanson (déi Gréng) am Freitag neue Hilfsmaßnahmen vorgestellt – erstmals wird die Höhe der Beihilfen dabei auf Basis der ungedeckten Kosten, die die krisengeschüttelten Unternehmen seit Monaten tragen, berechnet. „Wir sind uns bewusst, dass die Pandemie große Folgen für die Wirtschaft hat“, stellte Delles klar.

Konkret bedeutet das: Die Möglichkeit, von Hilfen aus dem „Fonds de relance et de solidarité pour les entreprises“ zu profitieren, wird bis März 2021 verlängert. Die Finanzspritze richtet sich diesmal nicht nur an Unternehmen aus dem Tourismussektor, der Kultur-, Event– oder Entertainment-Branche sowie an Horeca-Betriebe. Auch Einzelhandel und Weiterbildungseinrichtungen können diese Hilfen nun anfragen. Zwischen Dezember 2020 und März 2021 können Betriebe mit einem Umsatzverlust von mindestens 25 Prozent eine finanzielle Unterstützung beantragen – es gibt 1 250 Euro pro Monat für jeden Beschäftigten, der weiterhin arbeitet oder 250 Euro pro Monat für die Angestellten, die in Kurzarbeit sind.

(…)

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(geschrieben von Mara BILO)

 

Die clc und Sie: die clc bietet ihren Mitgliedern exklusive Vorteile an!

Die clc, der Arbeitgeberverband mit mehr als 1.500 Mitgliedern und 20 Verbänden (der jüngste ist der LEA – Luxembourg Event Association) ist in den Bereichen Handel, Transport und Dienstleistungen tätig. Ihre Aufgabe besteht darin, die Interessen ihrer Mitglieder zu verteidigen und sie durch die Bereitstellung von Dienstleistungen zu unterstützen, die für das Leben ihrer Firma unerlässlich sind.

Zusätzlich zu den Dienstleistungen, die jedes clc-Mitglied im Rahmen seines jährlichen Mitgliedsbeitrags in Anspruch nehmen kann, wie z.B. rechtliche oder CSR-Unterstützung (Corporate Social Responsibility), die Verteidigung dieser Interessen oder exklusive kostenlose Schulungen, geht das clc häufig Partnerschaften mit anderen Organisationen oder Mitgliedsunternehmen ein.

 

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Kurzarbeit für den Monat November: Ausnahmeverfahren mit Einreichungsfrist bis zum 5. November 2020

In Anbetracht der Entwicklung der Pandemie wurden die Gesundheitsmaßnahmen verschärft. In diesem Zusammenhang wurde die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Kurzarbeit für den Monat November 2020 ausnahmsweise angepasst.

In der Regel müssen Anträge auf Kurzarbeit spätestens am 12. Tag des Monats eingereicht werden, der dem vom Antrag betroffenen Monat vorausgeht. Die Anträge für den Monat November können jedoch ausnahmsweise bis einschließlich 5. November eingereicht werden.

Ausnahmeverfahren für den Monat November

Es wurde ein Ausnahmeverfahren eingerichtet für Unternehmen, die:

  • für den Monat November keinen Antrag auf Kurzarbeit gestellt hatten und;
  • dies nun für notwendig erachten.

Die betroffenen Unternehmen können ab sofort und bis zum 5. November das spezifische Formular herunterladen, es ausfüllen und unterschreiben und schnellstmöglich per E-Mail an folgende Adresse schicken: chp.novembre@eco.etat.lu.

Diesem Formular sind folgende Belege beizufügen:

Achtung: Unternehmen, die bereits einen Antrag auf Kurzarbeit für den Monat November gestellt haben, können bei der Einreichung ihrer Endabrechnung an die ADEM die Zahl der betroffenen Mitarbeiter ausnahmsweise berichtigen. Dabei ist darauf zu achten, dass die geltenden Bestimmungen in Bezug auf den maximalen Prozentsatz der in Kurzarbeit befindlichen Belegschaft eingehalten werden.

Dieses Ausnahmeverfahren gilt nur für den Monat November. Dies bedeutet in der Praxis, dass Ausnahmeanträge für den Monat November parallel zu den Anträgen für den Monat Dezember (bis zum 5. November) nach dem üblichen Verfahren eingereicht werden können.

Zur Erinnerung: das übliche Verfahren für den Monat Dezember

Für Anträge, die sich auf den Monat Dezember beziehen, gilt das übliche Verfahren. Zur Erinnerung: Gemäß dem üblichen Verfahren müssen die Anträge jeden Monat im Voraus eingereicht werden, d. h. zwischen dem 1. und 12. Tag des Monats, der dem Monat vorausgeht, auf den sich der Antrag bezieht.

So müssen die Anträge für den Monat Dezember 2020 zwischen dem 1. November und einschließlich dem 12. November 2020 über MyGuichet.lu eingereicht werden – dasselbe gilt für die darauffolgenden Monate.

Das Unternehmen oder dessen Bevollmächtigter (z. B. ein Treuhänder) muss den Antrag elektronisch über seinen beruflichen Bereich auf der Plattform MyGuichet.lu einreichen. Der Antragsteller benötigt dazu ein LuxTrust-Produkt (z. B. Token, Smartcard oder Signing Stick) oder einen elektronischen Personalausweis (eID).

Ausgangssperre: Arbeitgeberbescheinigung wegen Dienstreise in Luxemburg

Nach dem Inkrafttreten der Ausgangssperre in Luxemburg seit Donnerstag, dem 29. Oktober 2020, und für einen Zeitraum von einem Monat finden Sie nachstehend eine Arbeitgeberbescheinigung (beruflich: gestaffelte Arbeitszeiten, Nachtarbeit, dringende Reparaturen, Auslandsreisen…), die Sie herunterladen und ausfüllen können, um jede berufliche Reise nach 23.00 Uhr und vor 6.00 Uhr zu rechtfertigen.

Vielen Dank an die Chambre des Métiers, die uns freundlicherweise ihr Musterzertifikat zur Verfügung gestellt hat.

Hier können Sie die Bescheinigung herunterladen (DE)

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